Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.11.2025 dem Entwurf
des Lärmaktionsplans 2025 – Stufe 4 (1. Fortschreibung) zugestimmt und zugleich
die Verwaltung beauftragt die Anhörung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange durchzuführen.
Es besteht daher für jedermann die Möglichkeit, den festgestellten Entwurf
des Lärmaktionsplans einzusehen und sich zum Lärmaktionsplan bzw. der darin
enthaltenen Lärmminderungsmaßnahmen zu äußern.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans 2025 wird
von Freitag, 14.11.2025 bis Montag, 22.12.2025,
je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Riederich, Mittelstädter Straße
17, 72585 Riederich, Zimmer OG 06, Frau Hanne van der Kampen während der
üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die auszulegenden Unterlagen sind
zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde unter
der Internet-Adresse www.riederich.de eingestellt.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis
einschließlich 22.12.2025, Stellungnahmen, Anregungen und
Vorschläge bei der Gemeindeverwaltung einreichen. Bei schriftlich vorgebrachten
Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es
wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können.
Zum Hintergrund:
Lärm stellt in unserer Zeit ein
vorrangiges Umweltproblem dar, weshalb sich ein nicht unbeachtlicher Teil der
Menschen in Deutschland durch Lärm belastet fühlt. Sie fühlen sich belästigt und
in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.
Neben Lärm durch Eisenbahnverkehr, Industrie und Gewerbe ist der
Straßenverkehr der größte Lärmverursacher.
Die Europäische Union (EU) will deshalb die schädlichen Auswirkungen von Lärm
auf die Gesundheit der Menschen mindern. Hierzu hat die Europäische Union im
Jahr 2002 die EU- Umgebungslärmrichtlinie erlassen, die anschließend mit
Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in deutsches Recht überführt wurde.
Städte und Gemeinden sind hiernach bundesweit dazu verpflichtet, den
sogenannten Umgebungslärm zu erfassen. Zunächst werden von der Landesanstalt für
Umwelt Baden-Württemberg an Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen mit
einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, was
einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von rund 8.200
Kraftfahrzeugen pro Tag entspricht, sogenannte Lärmkarten aufgestellt. Auf deren
Basis wird dann ein Lärmaktionsplan entwickelt. Dabei werden die Lärmbelastungen
immer nach Lärm-Modellen berechnet. Eine Lärmmessung vor Ort erfolgt im Rahmen
der Lärmaktionsplanungen grundsätzlich nicht.
Damit zählt auf Gemarkung Riederich der Bereich entlang der Bundesstraße B312
zum verpflichtenden Teil der Lärmaktionsplanung. Darüber hinaus hat der
Gemeinderat im Rahmen der erstmaligen Beschlussfassung des Lärmaktionsplans 2021
beschlossen auf freiwilliger Basis, auch die Ortsdurchfahrtsstraßen Metzinger
Straße (K6762), Mittelstädter Straße (K6763) und Stuttgarter Straße (K6763) mit
in die Lärmaktionsplanung mit einzubeziehen.
Da für die innerörtlichen Ortsdurchfahrtsstraßen keine Berechnungen der
Lärmbelastungen durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
bereitgestellt werden, mussten zur weiteren Beurteilung der Immissionen zunächst
Verkehrszahlenerhebungen durch die Gemeinde Riederich veranlasst werden.
Wichtig ist dabei den fließenden Verkehr unbeeinträchtigt von äußeren
Faktoren zu erfassen. Dies war in den letzten Jahren nicht einfach, da in Zeiten
der Corona-Pandemie der Verkehr mitunter durch Home-Office Aktivitäten
beeinflusst war und überdies einige überörtliche Baumaßnahmen die Verkehrsflüsse
durch den Ort entsprechend beeinträchtigt haben.
Die notwendigen Verkehrserhebungen in entsprechender Qualität konnten durch
ein Fachingenieurbüro im Mai 2025 jedoch an 2 Knotenpunkten und 3 Querschnitten
an den Ortsdurchfahrtsstraßen durchgeführt werden.
Die Verkehrszahlenerhebung hat ergeben, dass an allen drei
Ortsdurchfahrtsstraßen die Verkehrsbelastung > 8.200 Kraftfahrzeuge/24h liegt
und somit in Zukunft ebenfalls verpflichtend in die Lärmaktionsplanung mit
einzubeziehen sind.
Zusammenfassendes Ergebnis:
Maßnahmen entlang der B312
Entlang der B312 kommt es in Riederich
am Tag und in der Nacht zu einigen Überschreitungen der Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A). Weiter kommt es zu Überschreitungen der
Orientierungswerte von 67/57 db(A). Sinnvollste Maßnahme zur Entlastung der
betroffenen Gebäude wäre kurzfristig die Auflage eines
Schallschutzfensterprogramms, mittel-/langfristig jedoch die Errichtung einer
Lärmschutzwand.
Maßnahmen innerorts: Metzinger-, Mittelstädter- und Stuttgarter Straße
Die Verkehrsbelastung entlang der vorgenannten Straßen ist am Tag und in der
Nacht sehr hoch. Es gibt viele Überschreitungen der Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 db(A) am Tag und 60 db(A) in der Nacht. Zudem kommt
es zu Überschreitungen der Orientierungswerte von 67 db(A) / 65 db(A) Tag bzw.
57 db(A)/55 db(A) in der Nacht.
Die wirksamste Maßnahme für alle betroffenen Gebäude ist eine kurzfristige
Einführung von Tempo 30 km/h auf den Ortsdurchfahrtsstraßen im Tages- und
Nachzeitraum. Mittel- /Langfristig sollte bei der nächsten Fahrbahnerneuerung
das Einbringen eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags beantragt werden.
Rechtliche Wirkung des Lärmaktionsplans
Der Lärmaktionsplan stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die
Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden,
wenn sie nach Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einen
Lärmaktionsplan aufgenommen wurden.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen eines Lärmaktionsplans prüft die Fachbehörde
– zum Beispiel die Straßenverkehrsbehörde bei geplanten
Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Lkw‐Durchfahrtsverboten ‐, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen auf der Tatbestandseite vorliegen und das Ermessen
durch die planaufstellende Kommune rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Ist dies der
Fall, ist die Fachbehörde zur Umsetzung verpflichtet.
Enthält der Lärmaktionsplan planungsrechtliche Festlegungen, haben die
zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen, zum Beispiel bei der
Aufstellung eines Bebauungsplans, in der Abwägung der verschiedenen Belange zu
berücksichtigen.
Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder
gegen den Bürger. Wegen der bloß verwaltungsinternen Wirkung des Plans kann
der Bürger auch nicht die Umsetzung bestimmter darin genannter Maßnahmen
einfordern. Aus einem Lärmaktionsplan erwächst kein Anspruch darauf, dass eine
bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.